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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 34 AS 319/19

Gesetze: § 96 SGG; § 22 SGB II

Leitsatz

Leitsatz:

Ein während eines Höhenstreits ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wird Gegenstand des Verfahrens (Anschluss an - juris).

Die AV-Wohnen 2015 stellen kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitswerte dar. Für die Leistungsgewährung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %, zugrunde zu legen. (Fortführung von - juris).

Mieten Leistungsberechtigte eine von vornherein zu große und zu teure Wohnung an und vermieten sie im Folgenden zur Kostensenkung einen Teil der Wohnung unter, trifft den Beklagten nach Beendigung des Untermietverhältnisses keine Pflicht, die Leistungsbezieher über die nunmehr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten aufzuklären und der Leistungsgewährung für sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
QAAAJ-54655

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.09.2023 - L 34 AS 319/19

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