Keine vorschriftswidrige Besetzung des FG Berlin im Jahre 1991 durch ausschließliche Wahl ehrenamtlicher Richter mit Wohnsitz im Westteil der Stadt für 1991 bis 1994
Leitsatz
Die am durchgeführte Wahl der ehrenamtlichen Richter beim FG Berlin für die Wahlperiode 1991 bis 1994 aufgrund einer Vorschlagsliste, in der ausschließlich Personen mit Wohnsitz im früheren Westteil der Stadt berücksichtigt sind, führt - mindestens im Jahre 1991 - nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank i.S. von § 119 Nr. 1 FGO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 55 BFH/NV 1992 S. 83 Nr. 12 IAAAA-94538
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