Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen in der Energiewirtschaft; , BStBl 2013 II S. 954
Bezug: BStBl 2013 II S. 954
Bezug: BStBl 2011 I S. 1111
Bezug: BStBl 2013 I S. 1502
I. , BStBl II 2013 S. 954
Der BFH hat mit o. b. Urteil vom , a. a. O., entschieden, dass für Kostenüberdeckungen, die in einer Kalkulationsperiode entstanden sind und die in der folgenden Kalkulationsperiode durch entsprechend geminderte Entgelte auszugleichen sind, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind.
Das entgegenstehende BStBl I 2011 S. 1111, wurde mit BStBI I 2013 S. 1502, aufgehoben.
Somit stellt sich die Rechtslage in den verschiedenen Zeitrahmen wie folgt dar:
II. Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen in der Energiewirtschaft
Die Frage der Bildung von Rückstellungen für Risiken aus „Mehrerlösabschöpfung“ betrifft die Betreiber von Strom- und Gasnetzen in Bezug auf die zulässige Höhe der in Ansatz gebrachten Netzentgelte für den Zeitraum zwischen der erstmaligen Antragstellung und der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden. Es wurden durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEZ) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEZ) die Kalkulationsgrundlagen für die Netzentgelte bindend festgelegt. Die Betreiber von Strom- bzw. Gasnetzen waren erstmals zum bzw. 1. Februar 2006 verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte zu stellen.
Strittig zwischen Netzbetreiber und Regulierungsbehörde war bezogen auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und erstmaliger Genehmigung die Frage, ob und in welcher Form eine Rückerstattungspflicht bestand, wenn das im Antrag zugrunde gelegte und zunächst vereinnahmte Netzentgelt das später genehmigte Netzentgelt überstieg und sich insoweit ein Mehrerlös ergab.
II.1. Ausgleich von aufgrund § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG erzielten Mehrerlösen
Nach dem , juris, sind Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er in dem Zeitraum vom erstmaligen Genehmigungsantrag bis zur Genehmigung der Netznutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, periodenübergreifend auszugleichen. Für diese Ausgleichsverpflichtung ist eine Rückstellung bereits vor Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids zu bilden, weil sich die Verrechnungsverpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher der Erlass einer behördlichen Verpflichtung in konstitutiver Weise nicht vorausgesetzt wird.
Die Auflösung der Rückstellung erfolgt insoweit, als die Mehrerlöse in der nächsten Genehmigungsperiode entgeltmindernd zum Ansatz gebracht worden sind.
II.2. Periodenübergreifende Saldierung nach § 11 StromNEZ bzw. § 10 GasNEZ bis zum
Die Netzentgeltverordnungen regelten bis zum die kostenorientierte Kalkulation der Netzentgelte. Bei den kalkulierten (und genehmigten) Entgelten konnte es zu Kostenüberdeckungen kommen, wenn in der jeweiligen Kalkulationsperiode - dem Geschäftsjahr des Netzbetreibers - tatsächlich größere Strom- und Gasmengen durch das Netz geleitet wurden, als der Kalkulation zugrunde gelegen haben (sog. Mengeneffekt). In diesem Falle hatte der Netzbetreiber den Beitrag der Kostenüberdeckung zuzüglich einer Verzinsung über die drei folgenden Kalkulationsperioden kostenmindernd bei der Beantragung der Netzentgelte in Ansatz zu bringen.
Soweit sich aufgrund einer Kostenüberdeckung eine Verpflichtung zur Minderung der zukünftigen Entgelte nach § 11 StromNEV bzw. § 10 GasNEV ergeben hat, kann nach dem o. b. a. a. O., eine Rückstellung berücksichtigt werden. Die Auflösung der Rückstellung hat entsprechend der Minderung der Erlösobergrenzen im Sinne der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zu erfolgen.
II.3. Periodenübergreifende Saldierung nach § 5 ARegV ab
Für die Verpflichtung zum Ausgleich eines Mehrerlöses, der nach § 5 Abs. 1 ARegV jährlich auf ein Regulierungskonto zu buchen ist, ist in der Bilanz des Wirtschaftsjahres, für das der Mehrerlös auf das Regulierungskonto gebucht wird, eine Rückstellung zu bilden. Denn bereits am Ende eines Kalenderjahres steht fest, ob ein Mehrerlös entstanden ist, weshalb auch zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Ausgleichsverpflichtung entsteht.
Das Urteil des Sächsischen Az.: 1 K 754/13, juris, findet nach der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene insoweit keine Anwendung.
II.4. Abzinsung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e) EStG
Sowohl bei dem periodenübergreifenden Mehrerlösausgleich als auch bei den periodenübergreifenden Saldierungen nach § 11 StromNEZ, § 10 GasNEZ und nach § 5 ARegV werden die auszugleichenden Überdeckungen verzinst. Die Verzinsung erfolgt entweder nach § 5 Abs. 4 S. 3 ARegV i. V. m. § 11 StromNEZ oder § 10 GasNEZ. Hinsichtlich der Verzinsung der Mehrerlösabschöpfung gelten - der Vorgabe des BGH folgend - die letztgenannten Vorschriften entsprechend. Daher sind die Rückstellungen in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.
III. Wertmindernde Berücksichtigung von Mindererlösen nach der ARegV als künftige Vorteile bei der Bewertung von Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c) EStG
Bei der Bewertung von Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen im Energiesektor sind auch solche Mindererlöse nach der ARegV als künftige Vorteile wertmindernd zu berücksichtigen, die erst in Jahren ausgeglichen werden, in denen die der Rückstellung zugrunde liegende Verpflichtung bereits erfüllt wurde (periodenübergreifende Saldierung).
Bei den Verrechnungen handelt es sich um ein Verpflichtungsbündel, für das eine Rückstellung ausgewiesen wird. Sämtliche Vorteile stehen im sachlichen Zusammenhang mit der Rückstellung für die Mehrerlöse, weshalb eine periodenübergreifende Gegenrechnung geboten ist. Eine periodenbezogene Beurteilung der Verrechnungsverpflichtung, bei der nur die Vorteile aus der jeweiligen Verpflichtungsperiode zu berücksichtigen sind (sog. „Jahresscheibenbetrachtung“), kommt dagegen nicht in Betracht.
IV. Rechtlich nicht entflochtene Unternehmen
Für die Bildung von Rückstellungen bei buchhalterisch (§ 6 Abs. 3 EnWG), aber nicht rechtlich in Netzbetrieb und Erzeugung/Vertrieb entflochtenen Energieversorgungsunternehmen, gelten folgende Besonderheiten:
Energieversorgungsunternehmen, die rechtlich nicht entflochten sind, dürfen Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen nur bilden, soweit das Unternehmen durch die Verpflichtung zur Anpassung der Netzentgelte künftig wirtschaftlich belastet wird. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn der Bereich Netzbetrieb unmittelbar Verträge mit Sondervertragskunden oder anderen Energieversorgern unterhält. Das Unternehmen wird hingegen nicht belastet, indem es die Vorteile an den unternehmenseigenen Vertrieb weitergibt, es sei denn, der Vertrieb hat sich vertraglich ausdrücklich gegenüber seinen Kunden zur Weitergabe der Netzentgelte verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Karteikarte vom 26. September (ESt-Kartei § 5 Nr. 5.5.2) verwiesen.
Meine Rundverfügungen vom , S 2137-138-St 222/St 221, und vom , S 2137-138-St 222/St 221, hebe ich hiermit auf. Die Zusätze im Vergleich zu den aufgehobenen Verfügungen sind grau hinterlegt.
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S
2137 - St 221/St 224a-2815/2023
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
ND EStG §
5 Karte 5.5.1
NAAAJ-54588