Beamtenrecht | Dienstwohnungsvorschriften (BMF)
Das BMF hat für den Abrechnungszeitraum bis die
zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge bei Anschluss der
Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV
festgesetzt (BMF, Erlass/Rundschreiben v. - Z B 1 - P 1532/15/10003
:009).
Danach gelten folgende Beträge:
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Energieträger | Entgelt
(in Euro) pro Quadratmeter/Jahr |
fossile Brennstoffe | 14,20 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 16,70 |
Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend angewendet werden.
Quelle: BMF, Erlass/Rundschreiben v. - Z B 1 - P 1532/15/10003 :009, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
MAAAJ-54558