Teil 11: Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen
Abschnitt 2: Bußgeldvorschriften, Ermächtigungen und Anwendungsvorschriften
§ 99 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Kommission entsprechend Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76) zu erlassen.
(4) 1Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 52 mit null angesetzt, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt sind und die berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Unternehmensgruppe) der Safe-Harbour, die die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllen, zu erlassen.
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WAAAJ-54533