MinStG § 82c
Teil 9: Übergangsregelungen
Abschnitt 1: Erstmalige Steuerpflicht
§ 82c Übergangsjahr [1]
1Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht. 2Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.
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WAAAJ-54533
1Anm. d. Red.: § 82c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 353) mit Wirkung v. .