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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 475/21

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3; EUVO-883/2004 Art. 81; AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45; GG Art. 3

Keine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für ausländische Kindergeldberechtigte nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG vom

Leitsatz

1. Die durch das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. u. a. BFH III R 66/18 vom ).

2. Die Beschränkung auf die sechs Monate greift dann nicht ein, wenn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein fristwahrender Antrag oder eine entsprechende Anzeige beim zuständigen Träger des anderen Mitgliedsstaats gestellt wird (vgl. BFH III R 73/18 vom ).

3. Ein vor Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 gestellter Antrag kann nicht fristwahrend wirken. Daher ist durch ein Auskunftsersuchen gegenüber dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedsstaats zu klären, ob eine berechtigte Person während der Ausschlussfrist einen Familienleistungsanspruch für das entsprechende Kind in dessen Heimatland durch einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.

4. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom ist verfassungsgemäß (vgl. u.a. BFH VIII R 68/00 vom ). Die Regelung führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten, da sie für alle Kindergeldberechtigten gilt unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und worauf der Kindergeldanspruch beruht.

Fundstelle(n):
BAAAJ-54527

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.06.2023 - 3 K 475/21

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