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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 471/21

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3; EUVO-883/2004 Art. 81; AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45; GG Art. 3

Keine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für ausländische Kindergeldberechtigte nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG vom

Leitsatz

1. Die durch das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. u. a. BFH III R 66/18 vom ).

2. Die fristwahrende Weiterleitung eines Kindergeldantrages nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 kommt für Anträge, die vor deren Inkrafttreten am eingegangen sind, nicht in Betracht (vgl. BFH III R 37/19 vom ).

3. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom ist verfassungsgemäß (vgl. u.a. BFH VIII R 68/00 vom ). Die Regelung führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten, da sie für alle Kindergeldberechtigten gilt, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und worauf der Kindergeldanspruch beruht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAJ-54526

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.05.2023 - 3 K 471/21

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