Keine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für ausländische Kindergeldberechtigte nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG
vom
Leitsatz
1. Die durch das StUmgBG vom (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem
eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren
zuzuordnen und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. u. a.
BFH III R 66/18 vom ).
2. Die fristwahrende Weiterleitung eines Kindergeldantrages nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 kommt für Anträge, die vor deren
Inkrafttreten am eingegangen sind, nicht in Betracht (vgl. BFH III R 37/19 vom ).
3. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom ist verfassungsgemäß (vgl. u.a. BFH VIII R 68/00 vom ).
Die Regelung führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten, da sie für alle
Kindergeldberechtigten gilt, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und worauf der Kindergeldanspruch
beruht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.05.2023 - 3 K 471/21
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