BGH Beschluss v. - I ZB 108/22

Instanzenzug: Az: I ZB 108/22 Beschlussvorgehend Az: 6 T 47/21 Beschlussvorgehend Az: 290 M 1515/20

Gründe

1I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. , NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.160 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Nettomiete für ein Jahr (vgl. hierzu auch , WuM 2020, 801 [juris Rn. 5]).

4IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:131123BIZB108.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-54489