BGH Beschluss v. - XII ZB 31/23

Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an Fristenkontrolle durch Prozessbeteiligten

Leitsatz

1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 446/19, FamRZ 2020, 938).

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 113/21, NJW-RR 2023, 136).

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 U 85/22vorgehend LG Aurich Az: 6 O 1035/21

Gründe

I.

1Die Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Gegen das ihr am zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das sie unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Miete in Höhe von insgesamt 22.751,80 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am , einem Montag, beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat bis zum beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Begründungsfrist mit Verfügung vom unter Ablehnung des weitergehenden Antrags bis einschließlich verlängert. Mit am beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet.

3Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf den Eingang der Berufungsbegründung nach Ablauf der bis zum verlängerten Begründungsfrist und seine Absicht, die Berufung zu verwerfen, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die langjährig im Büro ihres Prozessbevollmächtigten tätige, erfahrene Kanzleimitarbeiterin G. habe die Frist zur Begründung der Berufung im Zuge der Beantragung der Fristverlängerung entsprechend der allgemeinen Praxis in der Kanzlei im schriftlichen Kalender, dem über Microsoft Outlook geführten digitalen Kalender und im Rechtsanwaltsprogramm advoware als neue Vor- und Ablauffrist auf den notiert. Die Bewilligung der Fristverlängerung bis zum sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am zugegangen und von ihm in das Programm advoware importiert worden. Danach habe er die Mitarbeiterin G. angewiesen, die bereits bezogen auf den eingetragenen Vor- und Ablauffristen auf den zu korrigieren. Vom 25. Juli bis zum sei er aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht im Büro gewesen. Nach seiner Rückkehr sei ihm die Akte zu der nach wie vor auf den notierten Ablauffrist vorgelegt worden, weil die Mitarbeiterin G. die Fristen entgegen seiner Anweisung nicht vom 4. auf den korrigiert habe.

4Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Beklagte hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte insbesondere weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).

71. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. So sei die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung in den bzw. die Fristenkalender entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Handakten notiert worden, weil eine entsprechende Weisung nicht bestanden habe. Auch sei es verfehlt gewesen, die noch nicht bewilligte, sondern lediglich beantragte und damit hypothetische Fristverlängerung bis zum ohne Kennzeichnung des Fristendes als vorläufig in die Kalender einzutragen. Schließlich liege ein Organisationsmangel darin, dass die Handakten bei Ablauf der Vorfrist während der coronabedingten Kanzleiabwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht dessen Vertreter vorgelegt worden seien. Wäre dies erfolgt und der Vermerk in den Handakten vorhanden gewesen, hätte der Vertreter festgestellt, dass die Frist zur Begründung der Berufung bereits am ablaufen werde.

82. Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht hat die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum verlängerte Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu Recht als versäumt angesehen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht erfüllt.

9a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft ( - juris Rn. 11 mwN). Die Partei hat gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet ( - juris Rn. 11 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XII ZB 228/22 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13 mwN).

10b) So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag ist ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen.

11aa) Dies gilt bereits für das Vorbringen der Beklagten zur Fristenkontrolle durch ihren Prozessbevollmächtigten.

12(1) Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem Rechtsanwalt mit Blick auf das Fristenwesen alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Notierung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 96/23 - juris Rn. 14 mwN).

13Zu den für eine Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 9 mwN). Die Anforderungen an das Fristenwesen gelten dabei unabhängig davon, ob die Handakte in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN).

14Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 96/23 - juris Rn. 15 mwN).

15(2) Eine diese Anforderungen erfüllende Kanzleiorganisation ihres Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte nicht dargetan. Denn das Oberlandesgericht hat jedenfalls zu Recht beanstandet, aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht, dass nach den kanzleiinternen Vorgaben im Falle eines Fristverlängerungsantrags - wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich - das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung zunächst als nur vorläufig gekennzeichnet in den Fristenkalender einzutragen sei. Richtig hat es insoweit angenommen, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann.

16(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt die durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt erteilte Einzelanweisung an die Mitarbeiterin G., die eingetragenen Fristen nach Maßgabe der vom Oberlandesgericht gewährten Fristverlängerung zu korrigieren, den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt insoweit nicht vor.

17Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es auf unzureichende allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr ankommt und ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausscheidet, wenn dieser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (Senatsbeschluss vom - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN). Auch darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Betrifft die Anweisung indes einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 552/20 - FamRZ 2021, 1300 Rn. 15 mwN und vom - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN).

18Ausgehend hiervon hat die Beklagte ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargetan. Denn ihren Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, ob die Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts an die Mitarbeiterin G. mündlich oder schriftlich erfolgt ist und ob diese dahin ging, sofort und vor allen anderen Aufgaben die Vor- und Ablauffrist bezogen auf den zu korrigieren.

19bb) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden iSd § 233 Satz 1 ZPO auch durch deren Vortrag zur Büroabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts wegen einer Corona-Erkrankung in der Zeit vom 25. Juli bis zum zumindest nicht ausgeschlossen ist.

20(1) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen seiner Organisationspflichten allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 17 mwN).

21(2) Hierzu enthält der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen könnte. Er lässt weder erkennen, ob im Rahmen der Kanzleiorganisation allgemeine Vorkehrungen zur Vertretung im Krankheits- oder Verhinderungsfall des sachbearbeitenden Rechtsanwalts durch den weiteren in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt oder einen anderen Kollegen getroffen waren, noch welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall aufgrund der Büroabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts von über einer Woche (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) ergriffen wurden. Ebenso fehlt Vortrag dazu, warum die Sache einem etwa bestellten Krankheitsvertreter nicht zur Vorfrist vorgelegt wurde.

22(3) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigen der Beklagten, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen und für eine rechtzeitige Vorlage von Fristsachen an diese zu sorgen, ist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (mit-)ursächlich. Wäre die Akte einem Vertreter zur Vorfrist, die hier spätestens eine Woche vor Ablauf der notierten Begründungsfrist am , mithin spätestens am ablief, vorgelegt worden, hätte diesem auffallen müssen, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch auf den notiert und nicht entsprechend der gerichtlichen Bewilligung auf den korrigiert worden war. Es hätte dann in seiner Verantwortung gelegen, die Berufung fristgerecht zu begründen oder nach Einholung der Einwilligung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) rechtzeitig einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen.

23Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auch nicht in Ansehung der trotz Einzelanweisung von der Kanzleikraft nicht vorgenommenen Fristenkorrektur entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN). Denn die Vorlage der Akte zur Vorfrist, die gerade sicherstellen soll, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 11 mwN und vom - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 11 mwN), hätte eine fristgerechte Berufungsbegründung bis zum gewährleisten können, ohne dass es auf die versäumte Korrektur der Fristen in den Fristenkalendern angekommen wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:181023BXIIZB31.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 8 Nr. 1
NJW-RR 2024 S. 197 Nr. 3
RAAAJ-54484