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Widerspruch zur Gesellschafterliste bei einem eingezogenen GmbH-Anteil?
Ist eine Gesellschafterliste unrichtig, wird der berechtigte Inhaber des Gesellschaftsanteils durch einen Widerspruch vor dem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten von einem Nichtberechtigten geschützt (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG). Aber kann der Gesellschafterliste auch dann ein Widerspruch zugeordnet werden, wenn ein Geschäftsanteil eingezogen und die verbleibenden Geschäftsanteile aufgestockt werden? Mit dieser Frage hat sich das , NWB WAAAJ-54037) kürzlich näher auseinandergesetzt.
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Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
[i]Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen ErwerbDer Gesetzgeber hat sich im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ v. (BGBl 2008 I S. 2026) dafür entschieden, die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zum Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen zu wählen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Mit der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister ist aber nicht nur der in der Liste eingetragene Gesellschafter gegenübe...