Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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§ 20 Inhalt der Anzeigen
Gottwald, Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer in der grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsanzeige, DNotZ 2011 S. 83; Kowallik, Umsetzung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen für Unternehmen durch das Unternehmensbasisregistergesetz mit der Wirtschafts-IdNr. als Primärschlüssel, DB 2021 S. 1433.
A. Vorbemerkung
1§ 20 GrEStG regelt den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen. Der Inhalt der Anzeigen ist für die Fälle des § 18 und § 19 GrEStG einheitlich geregelt. Es gibt damit keine inhaltlichen Abweichungen zwischen den Anzeigen durch die Notare, Gericht und Behörden (§ 18 GrEStG) sowie den Beteiligten nach § 19 GrEStG. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung in Abs. 1 und Abs. 2.
2§ 20 GrEStG soll im Zusammenspiel mit §§ 18, 19 GrEStG die Finanzämter in die Lage versetzen, die Grunderwerbsteuer ordnungsgemäß und korrekt festzusetzen. Aufgrund der Anzeigen sollen die Finanzämter alle erforderlichen Informationen erhalten und damit nicht selbst ermitteln müssen. Im Ergebnis dienen die Anzeigepflichten und der vorgegebene Inhalt der Sicherung des Steueraufkommens.
3Auch wenn die Sicherung des Steueraufkommens ein legitimer Grund ist, strenge Anforderungen auch an...