Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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§ 11 Steuersatz, Abrundung
Heine, Bitte nicht schon wieder! Erneute Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts durch neue landesrechtliche Ausnahmevorschriften wäre ein Unding, UVR 2016 S. 142; Keßeler, Änderungen des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens, DStR 2016 S. 1357; Schanko, Flexibilisierung der Grunderwerbsteuer als Reaktion auf steigende Steuersätze, UVR 2016 S. 16; Welz, Änderung der KleinbetragsVO und Auswirkungen auf Verkehrsteuern, UVR 2017 S. 22.
A. Steuersatz (§ 11 Abs. 1 GrEStG)
1§ 11 Abs. 1 GrEStG bestimmt zunächst bundeseinheitlich einen Steuersatz i. H. von 3,5 %. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. wurde in Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG den Ländern die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer eingeräumt. Die Befugnis zur Steuersatzbestimmung bezieht sich auf die in dem Gebiet des jeweiligen Landes belegenen Grundstücke. Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG schließt unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Erwerbe nicht von vorhinein aus. Mit Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG wollte der Verfassungsgesetzgeber nicht die Regelungsfreiheit des Bundesgesetzgebers auf einen einzigen Steuersatz für alle Erwerbe beschränken, sondern lediglich den Ländern die Möglichkeit eröff...