Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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Gemeinsame Vorbemerkungen zu den §§ 5, 6 und 7
Gemeinsame Vorbemerkungen zu den §§ 5, 6 und 7 GrEStG
1Da auch die Gesamthandsgemeinschaften selbständige Rechtsträger i. S. des Grunderwerbsteuerrechts sein können (vgl. Eiling in Hofmann, GrEStG, § 1 Rz. 20 ff.), unterliegen auch diejenigen Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer, die zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. die zwischen Gesamthandsgemeinschaften auch gleicher Beteiligungsverhältnisse verwirklicht werden. Die volle Besteuerung solcher Vorgänge würde den Umstand außer Acht lassen, dass bei Gesamthandsgemeinschaften – anders als bei Kapitalgesellschaften – (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des „MoPeG“ (siehe Dorn in Hofmann, GrEStG, § 5 Rz. 2)) keine Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Personengesellschaft eintritt, weil jeder Gesellschafter allein kraft seines Mitgliedschaftsrechts (seiner Gesellschafterstellung) sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt ist, wenn auch in jeweils gesamthänderischer Verbundenheit mit den anderen Beteiligten. Aufgrund der in § 24 GrEStG aufgenommenen dreijährigen Übergangsregelung gelten diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des MoPeG mit A...