Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
A. Erwerbsvorgänge zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 1)
I. Allgemeines
1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass beide Parteien des Übertragungsvorgangs (also der Veräußerer wie der Erwerber) juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Anwendungsbereich wird objektiv dadurch eingeschränkt, dass Anlass der Übertragung der Übergang öffentlicher Aufgaben oder eine Grenzänderung sein muss und das Grundstück nicht überwiegend einem von der juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art dienen darf. Dieser Einschränkung bedurfte es aus Gründen der Wettbewerbsneutralität.
1/1Umstritten war die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 1 GrEStG auf fiktive Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG. Bei dieser Frage erscheint eine zu enge Anlehnung an den unveränderten Wortlaut des § 4 Nr. 1 GrEStG bei im Übrigen deutlicher Ausdehnung der fiktiven Erwerbe dem Gesetzeszweck nach nicht geboten, eine Aufnahme grds. aller fiktiver Erwerbsvorgänge in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 GrEStG würde dem Entlastungsziel für die Träger öffentlicher Aufgaben gerechter werden...