Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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§ 2 Grundstücke
A. Vorbemerkung
1Eingefügt wurden die Nr. 3 in Abs. 2 durch Art. 23 StÄndG 1991 v. mit Wirkung ab (Art. 25 Abs. 1 StÄndG 1991) und die Nr. 3 in Abs. 1 Satz 2 durch Art. 13 Nr. 2 StÄndG 2001 v. mit Wirkung für nach dem verwirklichte Erwerbsvorgänge (§ 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG, angefügt durch dasselbe Gesetz; siehe dazu auch →Rz. 14 und →Rz. 19). Ab. 2 Nr. 3 GrEStG wurde letztmalig durch das WEMoG an Änderungen im Wohneigentumsgesetz angepasst.
B. Grundstücksdefinition
I. Anknüpfung an das bürgerliche Recht
Eiling/Keßeler, "Verkleinerung" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (FG), NWB EV 11/2023 S. 354 f.
2Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen und nicht auf Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Folgerichtig spricht § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG von Grundstücken im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Grundstücksbegriff als solcher ist jedoch weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in der Grundbuchordnung definiert. Allgemein bezeichnet man als ein Grundstück im Rechtssinn einen begrenzten (katastermäßig vermessenen und bezeichneten) Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (§ 3 ...