- Zulassungsfreie Revision bei Rüge der Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung nur nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (Fehlen der ordnungsgemäßen Vertretung) gegeben - Wirkungen einer Verfahrenstrennung
- Heilung von Verkündungsmängeln durch fehlerfreie Urteilszustellung
Leitsatz
1. Eine Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) kann im Wege der zulassungsfreien Revision nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO wegen Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens, sondern nur nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO wegen Fehlens der ordnungsmäßigen Vertretung gerügt werden.
2. Die Trennung eines Klageverfahrens ist in jedem Verfahrensstadium zulässig. Nach der Trennung ist grundsätzlich in getrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die bis zur Trennung vorgenommenen Prozeßhandlungen bleiben aber wirksam und bedürfen nicht der Wiederholung.
3. Mängel der Verkündung eines Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 514 BFH/NV 1993 S. 41 Nr. 7 GAAAA-94517
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