Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Einziehung von Tatobjekten nach Verfahrensbeschränkung
Gesetze: § 33 S 1 BtMG, § 74 Abs 2 StGB, § 154a Abs 2 StPO, § 267 StPO, § 354 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 17 KLs 15/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3.720,45 g Amphetaminsulfatzubereitung und 486,80 g Marihuana, jeweils nebst Verpackungsmaterial, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
21. Dem Angeklagten war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
32. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehung von 486,80 g Marihuana nebst Verpackungsmaterial Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4Die auf § 33 BtMG gestützte Einziehung des sichergestellten Marihuanas hat keinen Bestand. Der Einziehung steht hier entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat. Infolge der Beschränkung war ein Handeltreiben mit Marihuana nicht Gegenstand der Verurteilung, so dass es in dem Strafverfahren nicht als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG eingezogen werden konnte (vgl. , NZWiSt 2023, 140 f.). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat deshalb die Einziehung des Marihuanas zu entfallen.
5Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts, sondern auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 46/23, juris, und vom – 1 StR 416/12, juris Rn. 58; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).
6Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR259.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-54378