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Gesetzgebung: Anpassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG zum 1.1.2024
Änderung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Neben weiteren Punkten hat der Gesetzgeber im jüngst verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz auch eine Änderung im Bereich des Umsatzsteuerrechts umgesetzt. Der Beitrag skizziert die Ausweitung der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG.
1. Hintergrund der Steuerbefreiung und Rechtslage bis zum
§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit die Verwaltung bestimmter Investmentvermögen von der Umsatzsteuer und beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Zweck der Befreiungsvorschrift ist es, Investmentanleger mit Direktanlegern gleichzustellen und Geldanlagen nicht künstlich durch nicht abziehbare Vorsteuer zu verteuern.
Bis zum galt die Steuerbefreiung nur für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (sog. OGAW) i. S. des § 1 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Alternative Investmentfonds (sog. AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB. Die verwalteten AIF mussten also mit OGAW vergleichbar sein und die vom EuGH aufgestellten Vergleichbarkeitskriterien kumulativ erfüllen, um die Steuerbefreiung für die zugehörigen Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen zu können (siehe dazu Abschnitt 4.8.13 Abs. 8 des UStAE mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung).
Diese Vergleichbarkeit von AIF mit OGAW war nach der bisherigen Rechtslage gegeben, wenn folgende Voraussetzunge...