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BFH Urteil v. - IX R 122/88 BStBl 1993 II S. 504

Gesetze: EStG 1983 § 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 3EStG 1983 § 9EStG 1983 § 21

Keine AfaA und Werbungskosten für anteiligen Restwert und Abbruchkosten eines in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes

Leitsatz

Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (Anschluß an Senatsurteil vom IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 504
BFH/NV 1993 S. 47 Nr. 8
OAAAA-94510

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BFH, Urteil v. 20.04.1993 - IX R 122/88

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