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BFH Urteil v. - X R 55/91 BStBl 1993 II S. 499

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann zugeflossen, wenn sie auf Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden

Leitsatz

1. Bereits verdiente und fällige Provisionen sind einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, auch dann mit der Gutschrift in den Büchern des Versicherungsunternehmens i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn die Provisionen auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden (Anschluß an , BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525).

2. Die Gestellung einer Kaution auf einem vom Kautionsnehmer geführten Konto bewirkt beim Kautionsgeber i. d. R. keine Ausgabe i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 499
BFH/NV 1993 S. 47 Nr. 8
NAAAA-94506

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BFH, Urteil v. 24.03.1993 - X R 55/91

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