Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2
EStG sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen; das gilt auch für Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG
Leitsatz
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2
EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt wird oder daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dadurch ein Progressionsnachteil entsteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 497 BFH/NV 1993 S. 39 Nr. 7 DAAAA-94505
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