Zur Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die Zahlungen grundsätzlich im Verhältnis der für Personen unter 18 Jahren und für ältere Personen geltenden Höchstbeträge aufzuteilen
Leitsatz
1. Einheitliche Unterhaltszahlungen an mehrere in einem Haushalt zusammenlebende Personen sind zur Berechnung des Unterhaltsfreibetrags nach § 33a Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 1986 so aufzuteilen, daß sie dem Verhältnis der gesetzlichen Unterhaltshöchstbeträge für Personen unter 18 Jahre einerseits und für Personen über 18 Jahre andererseits entsprechen.
2. Zur Berechnung im Einzelfall, wenn ein Erwachsener und zwei Minderjährige einheitlich unterstützt werden (Anschluß an Urteil vom III R 4/92).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 495 BFH/NV 1993 S. 39 Nr. 7 TAAAA-94504
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