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BFH Urteil v. - IX R 131/90 BStBl 1993 II S. 492

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2, 1. und 2. AlternativeEStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 2EStG 1987 § 21a

Für Veranlagungszeiträume vor 1987 liegt eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung stets vor, wenn das Nutzungsentgelt die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschreitet

Leitsatz

1. Nutzt ein Steuerpflichtiger eine ihm nicht gehörende Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, so hat er den Nutzungswert zu versteuern, wenn das vereinbarte und gezahlte Nutzungsentgelt erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschluß an , BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366). Dies ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

2. Hat der unentgeltlich Nutzende die gesicherte Rechtsposition durch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem Objekt i.S. des § 21a EStG erlangt, so ist der Nutzungswert dem Nutzungsberechtigten gemäß § 21 Abs. 2, 2. Alternative EStG zuzurechnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 492
BFH/NV 1993 S. 31 Nr. 6
ZAAAA-94502

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BFH, Urteil v. 15.12.1992 - IX R 131/90

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