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BPatG Beschluss v. - 20 W (pat) 8/23

Gesetze: § 59 Abs 1 PatG, § 133 BGB

Beschwerdesache – Zurückweisung der Beschwerde – zum Einspruch eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin gegen ein Patent im eigenen Namen

Leitsatz

Legt ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin im eigenen Namen (auch als „Strohmann“) Einspruch gegen ein Patent ein, muss sich seine bzw. ihre Stellung als alleinige einsprechende Person aus den innerhalb der Einspruchsfrist gemachten Angaben entweder unmittelbar oder im Wege der Auslegung zweifelsfrei ergeben. Dabei reicht die bloße Unterzeichnung der Einspruchsschrift durch den Anwalt bzw. die Anwältin, der/die üblicherweise im Namen Dritter tätig wird, nicht aus.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:151123B20Wpat8.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-54224

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 15.11.2023 - 20 W (pat) 8/23

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