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Verfahrensrecht | Verspätungszuschlag: Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung (FG)
Ein Verspätungszuschlag ist auch dann gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung festzusetzen, wenn eine Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 erst nach dem Ablauf der aufgrund der Corona-Pandemie bis zum gewährten gesetzlichen Fristverlängerung eingereicht wird (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i. H. von 18.075 € aufgrund der verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung für 2019 (vier Monate Verspätung).
Das FG Düsseldorf führt hierzu u.a. aus:
Die Rückausnahme i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO, wonach ein Verspätungszuschlag nach Gewährung einer Fristverlängerung nur aufgrund einer Ermessensentscheidung festgesetzt we...