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Steuerrecht | Finanzielle Eingliederung und Organschaft bei unterjähriger Verschmelzung
Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist zu bejahen, wenn es auf der Ebene des Organträgers zu einer Verschmelzung kommt, die zur umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG führt. Der übernehmende Rechtsträger tritt dann in die Stellung des übertragenden Rechtsträgers (bisheriger Organträger) ein, so dass dem übernehmenden Rechtsträger die finanzielle Eingliederung zugerechnet wird.
Dies gilt auch dann, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen wird.
Beispiel: Zwischen der OG-GmbH als Organgesellschaft und der OT-GmbH als Organträger besteht eine Organschaft. Das Wirtschaftsjahr der OG-GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Alleinge...