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BFH Urteil v. - VI R 102/90 BStBl 1993 II S. 47

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1 und 2EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1LStDV § 3SachBezV 1978 und 1981 § 1

1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung, so bemißt sich der dafür als Arbeitslohn anzusetzende Wert nach § 1 Abs. 5 SachBezV 2. Die in § 1 SachBezV unterschiedliche Bewertung der Sachbezüge freie Kost und Wohnung bzw. ausschließlich freie Wohnung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz

Leitsatz

1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung ohne Kost, so bemißt sich der dafür als Arbeitslohn anzusetzende Wert nach der ortsüblichen Miete und nicht nach pauschalen Beträgen des § 1 Abs. 1 und 2 SachBezV.

2. Die in § 1 SachBezV bestimmte unterschiedliche Bewertung des Sachbezugs freie Kost und Wohnung einerseits und ausschließlich freie Wohnung andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 47
BFH/NV 1992 S. 81 Nr. 12
EAAAA-94493

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BFH, Urteil v. 23.06.1992 - VI R 102/90

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