1) § 111 Satz 2 SGB X findet auf Erstattungsansprüche gem. § 105 SGB X Anwendung. Die Möglichkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf einzelne Erstattungsnormen scheidet aufgrund der Gesetzesbegründung und des Wortlauts der Vorschrift aus.
2) Voraussetzung der Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X ist, dass eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten bereits vorliegt oder zumindest in Betracht kommt. Eine Entscheidung gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger reicht nicht aus.
3) Im Hinblick auf die Anwendung des § 111 SGB X spielt es keine Rolle, ob dem Erstattungsanspruch eine Geld- oder eine Sachleistung zugrunde liegt.
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