Gesonderte Feststellung gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG bei Bewertungen für Zwecke des § 7 Absatz 8 ErbStG
1Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Absatz 8 ErbStG). Die Bereicherung richtet sich nach der Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft, nicht nach dem Wert der Leistung des Zuwendenden (R E 7.5 Absatz 12 Satz 1 ErbStR). Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile dem gemeinen Wert der Leistung des Zuwendenden entspricht.
Vater V ist zu 100 % Gesellschafter der T1-GmbH und zu 40 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60 % der T2-GmbH gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1-GmbH, der T2GmbH verbilligt ein Grundstück zu verkaufen.
Lösung:
Der Vorgang ist schenkungsteuerbar im Verhältnis zwischen T1-GmbH und S (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG), wenn er von dem Willen des V veranlasst ist, den S zu bereichern (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG). Zuwendungsgegenstand ist die durch die Vermögensverschiebung im Umfang von 60 % des Vermögensvorteils bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Es ist davon auszugehen, dass die bewirkte Werterhöhung der Anteile des S 60 % des gemeinen Werts des Grundstücks nach Abzug des von T2-GmbH gezahlten Kaufpreises entspricht. Der gemeine Wert des Grundstücks ist folglich für die Besteuerung von Bedeutung und daher auf Anforderung des Schenkungsteuerfinanzamts gesondert festzustellen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG).
2Sofern der Steuerpflichtige Gründe vorträgt, wonach die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile niedriger ausfallen könnte als der gemeine Wert der Leistung des Zuwendenden, kann es erforderlich sein, den gemeinen Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft vor und nach der Leistung des Zuwendenden nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG gesondert festzustellen und hieraus die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile abzuleiten. R E 7.5 Absatz 12 Satz 17 ErbStR steht dem nicht entgegen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3190
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3–S
3190 – 6/20
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 – S
3190 – 4/1
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III D 12 - S 3190 - 1 -
2022 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 12 – 36 - S
3190 - 2023#001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3190 -
1/2014-2/2022 - 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3190 –
2022/001 – 53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3806 A – 040
– II 6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3190 - 00000 - 2023/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3190 - 80
- 351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3190
– 1/2023 – 0018623 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
3190#2023/0002-0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für
Wissenschaft - S
3190-1#015
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35-S
3190/38/2-2023/62142
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 – S
3190 – 38
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3190 - 1004
Thüringer
Finanzministerium - 1040-22 - S
3806/1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1871
UAAAJ-54016