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BFH Urteil v. - I R 9/91 BStBl 1993 II S. 41

Gesetze: EStG 1971/1975 § 5 Abs. 1EStG 1971/1975 § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2KStG 1968/1975 § 6 Abs. 1HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

1. Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Versorgungsleitungen 2. Folgekostenerstattungen der Gemeinde sind Entschädigungen und keine Zuschüsse

Leitsatz

1. Aufwendungen, die einem Versorgungsunternehmen dadurch entstehen, daß es vorhandene Versorgungsleitungen und -einrichtungen den von der Gemeinde vorgenommenen Änderungen der Straßenführung anpassen muß (sog. Folgekosten), sind in der Regel sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand des Leitungsnetzes.

2. Nimmt das Versorgungsunternehmen die Änderung der Straßenführung jedoch zum Anlaß, eine alte Leitung durch eine neue mit einer höheren Leistungsfähigkeit zu ersetzen, um gegenwärtige oder künftige Kapazitätsengpässe des Leitungsnetzes zu beseitigen, sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des Leitungsnetzes.

3. Folgekostenerstattungen, die das Versorgungsunternehmen aufgrund des Konzessionsvertrags von der Gemeinde erhält, sind keine erfolgsneutral zu behandelnden Zuschüsse, sondern vertraglich ausbedungene Entschädigungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 41
BFH/NV 1992 S. 80 Nr. 12
SAAAA-94471

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BFH, Urteil v. 10.06.1992 - I R 9/91

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