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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1404/19 F

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2; EStG § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; EStG § 35 Abs. 4

Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften

Leitsatz

Vorabvergütungen der Gesellschafter einer KG, die mangels unmissverständlicher Vereinbarung einer Verpflichtung zur gewinnunabhängigen Zahlung nicht als Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG zu qualifizieren sind, sind dennoch als Vorabgewinnanteile bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der Gewerbesteuer auf die Mitunternehmer nicht zu berücksichtigen, da sie nicht auf dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern auf einer davon zu unterscheidenden besonderen Gewinnverteilungsabrede beruhen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 28
DStRE 2024 S. 976 Nr. 16
FAAAJ-53853

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.09.2023 - 10 K 1404/19 F

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