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Objektivierung der „bestimmten Zeit“ beim passiven Rechnungsabgrenzungsposten
Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (passiver RAP) ist handels- und steuerbilanziell für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen (vgl. § 250 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Eine ewig währende Fragestellung zu dieser Vorschrift ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „bestimmten Zeit“, mit der sich – erneut – der BFH jüngst befasst und mit Urteil vom entschieden hat, dass die Festlegung der „bestimmten Zeit“ nicht auf einer rein subjektiven Gestaltungsentscheidung des bilanzierenden Unternehmens beruhen darf (, NWB AAAAJ-49404). Der Beitrag beleuchtet das und dessen Bedeutung für die Bilanzierungspraxis.
Kernaussagen
Das für die Bilanzierung eines RAP erforderliche Tatbestandsmerkmal der „bestimmten Zeit“ definiert sich als Zeitraum, der entweder kalendermäßig eindeutig bestimmt ist oder zumindest willkürfrei bestimmbar ist, d. h. sich anhand objektiver Kriterien ableiten lässt.
Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ ist nach der Rechtsprechung des BFH zulässig, sofern sie auf allgemeingültigen Maßstäben beruht und damit inters...