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BFH Urteil v. - I R 31/91 BStBl 1993 II S. 369

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2KStG § 27KStG § 28 Abs. 2KStG § 29 Abs. 3KStG § 47EStG § 17 Abs. 4 Satz 1EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2GmbHG § 33 Abs. 2

Kapitalherabsetzung bei eigenen Anteilen und Einziehung eigener Anteile

Leitsatz

1. Beschließt eine GmbH, die eigene Anteile an sich selbst hält, eine Kapitalherabsetzung sowie die Rückgewähr des durch die Herabsetzung frei gewordenen Kapitals an die "übrigen" Gesellschafter, so erzielen diese einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus ihrer Beteiligung an der GmbH, soweit die Kapitalrückzahlung auf die von der GmbH gehaltenen eigenen Anteile entfällt.

2. Die Kapitalrückzahlung i.S. des Leitsatzes Nr. 1 ist zugleich andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.

3. Die Einziehung eigener Anteile einer GmbH löst keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG aus.

4. Die Behandlung einer Kapitalrückgewähr nach Kapitalherabsetzung als andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG bedeutet nicht, daß das zurückgewährte Kapital bei der GmbH erfolgswirksam zu erfassen ist.

5. Für die Beschwer eines FA durch eine vom FG geänderte vEK-Feststellung reicht es aus, daß das FA geltend machen kann, das FG-Urteil erfasse nicht mehr das gesamte festzustellende vEK.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 369
BFH/NV 1993 S. 22 Nr. 4
OAAAA-94455

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BFH, Urteil v. 29.07.1992 - I R 31/91

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