Abzahlungsgeschäfte im Versandhandel auch dann einheitliche Warenlieferungen (nicht zum Teil steuerfreie Kreditgewährung), wenn Käufer von Ratenzahlung Gebrauch macht und dadurch den Barzahlungsrabatt einbüßt
Leitsatz
Beim Verkauf von Waren im Versandhandel liegt auch dann eine einheitliche Warenlieferung (nicht zum Teil eine steuerfreie Kreditgewährung) vor, wenn der Käufer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Ratenzahlung Gebrauch macht und dadurch einen Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 v.H. des Katalogpreises einbüßt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 360 BFH/NV 1993 S. 34 Nr. 6 AAAAA-94451
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