Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 138 ZPO
Patentnichtigkeitssache – „Wasserfahrzeug mit Flutungsraum“ – Ausführbarkeit – Patentfähigkeit - zur offenkundigen Vorbenutzung
Tatbestand
Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 945 854, das auf die PCT-Anmeldung PCT/EP2013/077896 (offengelegt als WO 2014/111232) zurückgeht, am 23. Dezember 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2013 100 544 vom 18. Januar 2013 angemeldet und dessen Erteilung am 21. Februar 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Wasserfahrzeug mit Flutungsraum“, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2013 009 509.6 geführt wird, umfasst in der erteilten Fassung 11 Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11.
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