1. Keine Nichtigkeit des Vorläufigkeitsvermerks, sofern sich der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung ermitteln läßt 2. Erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten können als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen Herstellungskosten des Gebäudes bilden; sie sind insofern nicht als Vorkosten i. S. des § 10e Abs. 6 EStG abziehbar
Leitsatz
1. Ein Vorläufigkeitsvermerk ist nicht mangels Bestimmtheit nichtig, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung ermitteln läßt.
2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des IX. Senats an, daß erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen Herstellungskosten des Gebäudes bilden. Als Herstellungskosten zu beurteilende anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, sondern in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 338 BFH/NV 1993 S. 11 Nr. 3 AAAAA-94438
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