Online-Nachricht - Mittwoch, 29.11.2023

Arbeitsrecht | Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (LAG)

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Art. 15 DSGVO rechtfertigt keine Entschädigung in Geld (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. - 3 Sa 285/23; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war vom bis zum bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Mit Schreiben vom , das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum . Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom mit weiterer Fristsetzung bis zum . Die ihm mit Schreiben vom erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom .

Der Kläger verlangte von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die 2.000 € nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es u.a. bereits an einem im-materiellen Schaden des Klägers fehle.

Anders als das Arbeitsgericht, das dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 € zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des LAG Düsseldorf die Klage abgewiesen:

  • Zwar trifft es zu, dass die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habt.

  • Sie hat die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft hat erst am , d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen.

  • Dies begründet indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

  • Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehlt es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO - sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt wird.

  • Unabhängig davon setzt Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genügt nicht und ist mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.

Hinweis:

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
EAAAJ-53541