Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anforderungen an eine Videoverhandlung
(1) Bei einer Videoverhandlung nach § 91a FGO muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können. (2) Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich um sich selbst um 180 Grad dreht. (3) Ist der Kläger vor dem FG nicht rechtskundig vertreten, verliert er bei (verzichtbaren) Verfahrensmängeln (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) sein Rügerecht nicht durch rügelose Verhandlung zur Sache (Bezug: § 91 Abs. 2, § 91a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155 FGO; § 295 Abs. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer...