Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Antrag auf Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
(1) Die geänderte Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Änderungsbescheid ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn durch den Erlass des Änderungsbescheids die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG nicht erstmals eintreten (Bestätigung des , NWB WAAAH-61064, BStBl 2021 II S. 92). (2) Besteuerungsgrundlagen aus einem Grundlagenbescheid, die das FA im Einkommensteuerbescheid nicht umgesetzt hat, sind für die Günstigerprüfung im Hinblick auf diesen Bescheid nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn das FA insoweit seiner Anpassungspflicht gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht genügt hat (Bezug: § 32d Abs. 6 EStG 2012; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Der Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG kann zeitlich unb...