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Gewerbesteuer | Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 GewStG) veröffentlicht (gleich lautende Erlasse vom - FM3-G 1450-4/1, NWB NAAAJ-52446).
Danach gilt Folgendes:
Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, stellen Anlagen zur Erzeugung von Strom i. S. des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG dar, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen. Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung.
Vor diesem Hintergrund kann der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grds. den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG erö...