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Körperschaftsteuer | „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch
(1) Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der , NWB ZAAAD-54323, BStBl 2011 II S. 528, und I R 111/09, NWB KAAAD-56230, BFH/NV 2011 S. 67, sog. Fußstapfentheorie). (2) Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung setzt nic...