Kein Abzug des Unterschiedsbetrags zwischen der wegfallenden Beteiligung und dem höheren Vermögen der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft bei einer Umwandlung
Leitsatz
Ist als Folge der Umwandlung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der übernehmenden Gesellschaft an Stelle des Werts der wegfallenden Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft das höhere Vermögen dieser Gesellschaft zu erfassen, kommt ein Abzug des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert des übernommenen Vermögens und dem Wert der bisher gehaltenen Beteiligung nach § 2 Abs. 4 UmwStG 1977 nicht in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 322 BFH/NV 1993 S. 25 Nr. 5 IAAAA-94431
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