BGH Beschluss v. - 4 StR 149/23

Instanzenzug: Az: 4 StR 149/23vorgehend Az: 32 KLs 8/20

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das im Wesentlichen als unbegründet verworfen.

21. Die hiergegen gerichtete Gehörsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist bereits unzulässig. Mit seinem Schreiben vom beanstandet er unter anderem, dem Senat hätten bei seiner Entscheidung die Akten und die Revisionsbegründungsschrift nicht vorgelegen. Damit rügt der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen § 356a Satz 3 StPO hat er jedoch den Zeitpunkt, an dem er von diesem behaupteten Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nur benannt und nicht darüber hinaus glaubhaft gemacht.

3Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt auch in der Sache nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Entgegen dessen Mutmaßungen lagen dem Senat die für die Revisionsentscheidung notwendigen Akten inklusive der (wirksam zugestellten) Urteilsgründe und der Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger Rechtsanwalt K.     und Rechtsanwalt H.   vor. Den für seine Entscheidung erforderlichen Akteninhalt hat der Senat zur Kenntnis genommen und ihr – nach umfassender Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge – zugrunde gelegt. Auch aus dem Umstand, dass die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. Rn. 4; Beschluss vom – 1 StR 461/17 Rn. 8).

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

52. Die mit den Schreiben des Verurteilten vom 13., 17. und gestellten Wiedereinsetzungsgesuche sind unzulässig. Das Verfahren ist durch die Sachentscheidung des Senats vom rechtskräftig abgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher – jenseits der aus den vorstehenden Gründen nicht veranlassten Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO – nicht mehr möglich (vgl. Rn. 5; Beschluss vom – 1 StR 240/18 mwN; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 48 f.). Zudem liegt schon kein Fristversäumnis des Verurteilten vor, weil die Revision fristgerecht eingelegt und von den Verteidigern des Verurteilten zulässig mit der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist.

63. Damit sind die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geknüpften Anträge des Verurteilten, ihm für das Revisionsverfahren einen bzw. zwei Pflichtverteidiger beizuordnen wie auch die Revision selbst zu Protokoll des örtlichen Amtsgerichts begründen zu können, gegenstandslos.

7Für eine Entscheidung über das weitere Begehren des Verurteilten, ihm im Maßregelvollzug Selbstversorgung zu gestatten, ist der Senat nicht zuständig. Schon mit Blick darauf, dass der Verurteilte dies ausweislich seines Anlagenkonvoluts „A. 1 50“ unlängst bereits zum Gegenstand von Anträgen an die Strafvollstreckungskammer gemacht hat, ist insofern auch keine Weiterleitung veranlasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR149.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-53466