Instanzenzug: Az: 24 KLs 38/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, hiervon wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate als bereits vollstreckt erklärt und die Einziehung eines Vorschlaghammers sowie einer Kettensäge angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.
32. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen der Ausspruch über einen Vollstreckungsabschlag von zwei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.
4Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:
„Die Strafkammer hat versäumt, sich auch zu der vom ausgesprochenen Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu verhalten. Mit dieser Entscheidung hatte das Amtsgericht gegen den Angeklagten Einzelstrafen von einmal 40 und dreimal 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt, hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15 EUR gebildet und wegen einer konventionswidrigen Verfahrensdauer ausgesprochen, dass davon 30 Tagessätze als vollstreckt gelten. Das Landgericht hat nunmehr unter Auflösung der so gebildeten Gesamtgeldstrafe die Einzelstrafen in die mit vorliegendem Urteil nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten einbezogen. Es hätte deshalb bei der Festsetzung des Teils der neuen Gesamtstrafe, der aus Kompensationsgründen als vollstreckt anzurechnen ist, die Kompensationsentscheidung des Amtsgerichts Cottbus berücksichtigen und festlegen müssen, in welchem Umfang die dort eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in die neue Kompensationsentscheidung einzufließen hat (vgl. , BGHSt 52, 124, Rn. 59).“
Dem schließt sich der Senat an und stellt zum Ausschluss jeglicher Benachteiligung des Angeklagten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO fest, dass von der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.
3. Die angeordnete Einziehung eines Vorschlaghammers und einer Kettensäge begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat die Einziehung dieser vom Angeklagten bei der Tat als Drohmittel eingesetzten Werkzeuge auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Einziehung nach dieser Vorschrift setzt allerdings gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB voraus, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen.
Die Einziehung der beiden Werkzeuge bedarf daher neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls auch eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Blick zu nehmen haben. Es wird zudem das ihm bei einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB oder § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeräumte Ermessen auszuüben haben.
b) Einer Erstreckung nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. bedarf es nicht, weil nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen ist, dass die Einziehungsentscheidung auch ihn betrifft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR484.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-53460