Unternehmensbewertung und Verbundvermögensaufstellung
1. Aufl. 2024
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D. Ermittlung des begünstigten Vermögens und Verbundvermögensaufstellung
I. Grundstruktur des § 13b ErbStG
Hinsichtlich des erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Erwerbs von Unternehmensvermögen (dem grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögen) unterscheidet § 13b ErbStG zwischen dem („unschädlichen“) begünstigten Vermögen und sog. („schädlichem“) Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen soll, entgegen der alten Rechtslage, nur noch in ganz engen Grenzen von steuerlichen Begünstigungen für übergehendes Betriebsvermögen profitieren. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch die sogenannten Finanzmittel, die nach einer Verrechnung mit Schulden (ein etwaiger Schuldenüberhang kann nachgelagert noch mit dem übrigen Verwaltungsvermögen quotal verrechnet werden) somit ebenfalls grundsätzlich nur sehr eingeschränkt begünstigt sind.
Überhaupt nie und in keinem Umfang sollen sogenanntes junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel begünstigt sein. Diese speziellen Unterkategorien des Verwaltungsvermögens sind durch eine besonders kurze Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs gekennzeichnet. Ihnen wird eine hohe Gestaltungsimmanenz zugerechnet, weshalb das Erbschaftsteuergesetz eine Begün...