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Rechtsfähige Stiftungen: Destinatsleistungen als „Einlagenrückgewähr“
Die Steuerpraxis diskutiert bereits seit Jahren, ob eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts neben den steuerpflichtigen Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch steuerneutrale Leistungen gegenüber ihren Destinatären erbringen kann. Bejaht man dies, stellt sich mit Blick auf § 27 Abs. 7 KStG unweigerlich eine zweite Frage: Müssen privatnützige Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto i. S. der Vorschriften der §§ 27-29 KStG führen? Diese Frage hat der BFH in zwei jüngeren Entscheidungen entgegen der bisherigen h. M. im Schrifttum und erstinstanzlicher Rechtsprechung zur Überraschung vieler ausdrücklich verneint (, NWB MAAAJ-50112, und I R 46/21, NWB VAAAJ-50109). Der Beitrag fasst die Entscheidungen zusammen und stellt die Konsequenzen für die Praxis dar.
Einordnung
Den beiden Entscheidungen liegt – vereinfacht dargestellt – der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist jeweils eine rechtsfähige privatnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Stiftung ist die Förderung der Familie des Stifters (sog. Familienstiftung). Der Stifter stattete die Klägerin mit einem Dotationskapital aus. Die Stiftung unterliegt mit den von ihr erzielten Einkünften der...