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BFH Urteil v. - X R 187/87 BStBl 1993 II S. 298

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 1EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1EStG i. d. F. ab 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1EStG 1975 § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 8 (= EStG i. d. F. ab 1985 § 20 Abs. 1 Nr. 7)

Aufgrund letztwilliger Verfügung unter Anrechnung auf Pflichtteil gezahlte wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe für die Dauer von 15 Jahren sind nicht als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, sondern mit dem Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar

Leitsatz

Erhält ein pflichtteilsberechtigter Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe, sind diese nicht mit ihrem vollen Betrag als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG), sondern nur mit ihrem Zinsanteil (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 = § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1977 = § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. ab 1985) steuerbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 298
BFH/NV 1993 S. 20 Nr. 4
SAAAA-94419

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BFH, Urteil v. 26.11.1992 - X R 187/87

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