Wird die Einkommensteuer im Verlustrücktragsjahr durch Zusammenveranlagung auf 0 DM festgesetzt, obgleich vor Unanfechtbarkeit des Bescheides die getrennte Veranlagung beantragt wurde, die bei einem niedrigeren Verlustrücktrag ebenfalls zu einer Einkommensteuer von 0 DM geführt hätte, so ist der Berechnung des Verlustvortrags der niedrigere Verlustrücktrag zugrunde zu legen
Leitsatz
Wird die Einkommensteuer im Verlustrücktragsjahr durch Zusammenveranlagung auf 0 DM festgesetzt, obgleich vor Unanfechtbarkeit des Bescheids die getrennte Veranlagung beantragt wurde, die bei einem niedrigeren Verlustrücktrag ebenfalls zu einer Einkommensteuer von 0 DM geführt hätte, so ist der Berechnung des Verlustvortrags der niedrigere Verlustrücktrag zugrunde zu legen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 29 BFH/NV 1992 S. 81 Nr. 12 OAAAA-94416