Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung; bei einer Fahrleistung für Privatfahrten über 15 000 km jährlich ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten
Leitsatz
1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind - in angemessenem Rahmen - alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
2. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15 000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 286 BFH/NV 1993 S. 19 Nr. 4 UAAAA-94414
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